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Satzung

Initiative für soziokulturell orientierte Gestaltung und gestaltungsrelevante Wissenschaften

Verein | 20. November 2021

Präambel

Das Forum für Entwerfen e. V. unterstützt Gestalterinnen und Gestalter darin, ihre Fähigkeiten entsprechend dem Wandel der Anforderungen weiter zu entwickeln und ihr Berufsbild zu beleben und ihre Kompetenzen zu fundieren …

Mehr als je zuvor steht die Gestaltung in der Verantwortung, die Reize, die auf die Menschen einstürmen, zu filtern, um Orientierung zu geben, Stress zu mindern und die Menschen zu befähigen, die instrumentellen Dinge zu beherrschen. Die Lösungskompetenz der Gestalterinnen und Gestalter aller Fachgebiete wird mitentscheidend für die Funktionsfähigkeit unserer modernen Lebensform wirken.

Zusammenwachsen und Entwicklung neuer Leitwerte

Die Welt ist im Aufbruch, nicht nur im genannten Sinn. Beeindrucken-de technologische und ökonomische Kräfte werden freigesetzt, die weitreichende politische, wirtschaftliche, ökologische und soziokulturelle Entwicklungen anstoßen. Die Zivilisation kann eine nie da gewesene Höhe erreichen, weltweit, zum Wohl aller Menschen.

Die Dynamik der Entwicklung bringt natürlicherweise bedeutende Herausforderungen mit sich. So gelingt die rücksichtsvolle Abstimmung der industrialisierten Zivilisation auf die Verwundbarkeit der Natur noch nicht im erforderlichen Maß. Auch ist noch nicht absehbar, wie die Menschen aller Kontinente mit den ihnen fremden Kulturen zurecht kommen, die ihnen durch die Globalisierung fast über Nacht ganz nahe rücken.

Die Herausforderungen zu meistern, wird nur durch das Zusammenwirken aller in einem einzigartigen Miteinander gelingen. Die Konsumgewohnheiten müssen sich anpassen. Die Aufgeschlossenheit für globale kulturelle Wechselbeziehungen muss wachsen. Vielleicht bedarf auch unsere Lebenseinstellung einer tiefgreifenden Erneuerung. 

In dieser außergewöhnlichen Situation ändern sich die Wertevorstellungen. Der neue Geist muss sich eine Wirklichkeit schaffen, die sein Gesicht ist und ihn anschaulich verkörpert. Hierbei müssen Gestaltern eine bedeutende Aufgabe und besondere Verantwortung übernehmen. Denn sie schaffen Bilder und damit Leitbilder, die großen Ideen eine starke sinnliche Präsenz verleihen. So werden die Ideen jedem zugänglich, unmittelbar und ohne Selektion nach intellektueller Auseinandersetzungsfreude. Gestalter spiegeln die Realität und kreieren sie zugleich. Sie manifestieren den Status quo und entwickeln darüber hinaus Inspirationen mit höchster Intensität. Sie formen funktionsorientiert und wertebewusst das alltagskulturelle Geschehen.

Mit den Aufgaben wachsen

In der Erfüllung ihrer Aufgabe stehen Gestalter am Anfang ihrer Möglichkeiten. Sie müssen viel selbstbewusster in den aktuellen Wandlungsprozess eingreifen. Sie haben ihre persönlichen Fähigkeiten und kollektiven Leitwerte mehr als bisher auf die hohe Verantwortung auszurichten, die ihnen im Zeichen der explosiven Entwicklung der modernen Zivilisation zukommt. 

Und die gesellschaftlichen Instanzen müssen weit umfassender und entschlossener auf die Kompetenz der Gestalter zurückgreifen. Denn sie sind es, die durch Ausbildung und Talent dafür prädestiniert sind, die ganzheitliche Perspektive zu vertreten, in der Mensch und Technik, Idee und Natur, Zweck und Sinn, Ratio und Intuition miteinander verbunden und versöhnt werden. 

Das Forum für Entwerfen unterstützt die Gestalter darin, die neue Rolle anzunehmen und ihre Fähigkeiten den neuen Herausforderungen entsprechend weiter zu entwickeln.

§ 1 Name und Sitz

1.0
Der Verein führt den Namen »Forum für Entwerfen« (FE).

1.1 
Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einge­tragen und führt den Zusatz e.V.

1.2
Sitz des Vereins ist Ulm.

§ 2 Zweck

2.0
Zweck des Vereins ist:

2.1 
die ideelle und materielle Förderung der Gestaltung und der gestaltungsrelevanten Wissenschaften auf allen Gebieten, auf denen Entwerfen eine Rolle spielt. Von besonderem Interesse sind dabei Themen der Anwendung bzw. Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen unterschiedlichster Disziplinen, so wie einer Wechselwirkung mit Fragen der anwendungsorientierten Wissensverarbeitung.

2.2 
die Modernisierung und Humanisierung der Gestaltung unter Berücksichtigung der gebrauchsorientierten Nutzung, der ökologischen Bedingungen und der Anforderungen einer Alltagskultur zu fördern,

2.3 
zur Anhebung der Qualität der visuellen Informationsgestaltung für die verschiedenen Kommunikationsprozesse und der mannigfaltigen Mittel der Gestaltung unserer Umwelt beizutragen.

§ 3 Aufgaben

3.0 
Zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke widmet sich der Verein vornehmlich folgenden Aufgaben:

3.1 
Durchführung von interdisziplinären Forschungs- und Entwicklungsvor­haben im Bereich der Gestaltung und relevanter Wissenschaftsbereiche, Initiierung, Planung und Realisation in Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen oder anderen interessierten Gremien.

3.2
Übernahme der Trägerschaft und Hilfestellung bei der Verwaltung für Gestaltungs- und Wissenschafts­studien, Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

3.3
Beratung der Entscheidungsträger auf der kommunalen, Landes- und Bundesebene oder von Wirtschaftsunternehmen, die dieselben Ziele wie der Verein verfolgen.

3.4 
Intensive Öffentlichkeitsarbeit als Aufklärungsvorhaben zur Verbreitung der Vereinsziele, um die analogen Gestaltungstheorien und Maximen bekannt zumachen.

3.5
Ein Forum der Begegnung einzurichten, um den qualifizierten Meinungsaustausch und die Informationsvermittlung zu ermöglichen, durch Veranstaltungen jeder Art wie Symposien, Kongresse und Vortragsveranstaltun­gen sowie Ausstellungen.

3.6 
Den Transfer von Gestaltungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen für die anwendungsbezogene Praxis zu fördern und anwendungs­orientierte Fragestellungen aus der Praxis an Gestaltung und Wissenschaft heranzutragen.

3.7 
Eine intensive Zusammenarbeit mit den Designverbänden und Institutionen die die Ziele des Vereins unterstützen, herbeizuführen.

3.8 
In Kooperation mit zuständigen Instanzen Forschungsmittel, Geld und Sachspenden einzuwerben, die für die Aufgaben des Vereins zur Verfügung gestellt werden.

3.9 
Die Bemühungen der Ausbildungsstätten, eine sachgerechte, praxis­orientierte und umweltbewusste Lehre anzubieten, zu unterstützen und für spezifische Angebote der Fort- und Weiterbildung zur Verfügung zu stehen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

4.0 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschrif­ten (§§ 51 ff. AO) der Abgabenordnung.

§ 5 Mitglieder

5.0
Die Mitgliedschaft gliedert sich in

5.1 Ordentliche Fachmitglieder
5.2 Mitglieder
5.3 Promotions-Mitglieder
5.4 Ehrenmitglieder

5.1
Ordentliche Fachmitglieder können natürliche Personen werden, die eine besondere fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Gestaltung oder einer gestaltungsbezogenen Fachwissenschaft nachweisen können. Sie stehen für die Mitarbeit in den Forschungs- und Entwicklungsgruppen zur Verfügung, soweit ihre professionelle Existenz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

5.2
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die an den Aufgaben des Vereins interessiert und bereit sind, sie materiell und ideell zu fördern.

5.3
Promotions-Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie auch Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts werden, die an den Aufgaben des Vereins interessiert sind und sich bereit finden, den Verein mit finanziellen Beiträgen zu fördern.

5.4
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Sie genießen die Rechte der Mitglieder.

§ 6 Erwerb, Ruhenlassen und Beendigung der Mitgliedschaft

6.1
Die Aufnahme als Mitglied kann beantragt oder durch ein anderes Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

6.2 
Auf Antrag kann ein Mitglied bei Vorlage triftiger Gründe die Mitgliedschaft beitragsfrei ruhen lassen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrags.

6.3 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschließung oder Austritt, bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen durch Auflösung.

6.3.1
Die Mitgliedschaft kann durch schrif­t­liche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

6.3.2 
Bei Vorliegen eines triftigen Grundes, der gegen die Interessen des Vereins steht, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1
Die Mitgliederversammlung ist minstens einmal jährlich mit mindestens vierwöchiger Einberufungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederver­sammlungen erfolgen auf Einberufung des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder.

7.2 
Beschlüsse werden in Mitgliederversammlungen gefasst, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder im Einzelfall ein anderes Verfahren zulässt. Die Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Anwesenheit von weniger als 1/3 der Mitglie­der ist unverzüglich eine neue Mit­gliederversammlung einzuberufen, die sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

7.3
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen, den Ausschluss eines Mitgliedes oder die vorzeitige Abberufung des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesen­den Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das der Vorsitzende des Vorstan­des bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter unterzeichnet und abschriftlich den Mitgliedern übersendet.

7.4
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

7.4.1 Wahl des Vorstands.
7.4.2 Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes.
7.4.3 Wesentliche Angelegenheiten des Vereins auf Antrag des Vorstandes.
7.4.4 Wahl des Sachverständigen für die Prüfung des Jahresabschlusses.
7.4.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
7.4.6 Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitglieds oder die Abberufung des Vorstands.
7.4.7 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
7.4.8 Alle sonstigen Angelegenheiten, in denen das Gesetz die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zwingend vorschreibt.
7.4.9 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand

8.1
Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern und setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, seinen Stellvertreter·innen und dem/der Schatzmeister·in. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

8.2
Der/die Vorstandsvorsitzende, seine Stellvertreter und der/die Schatz­meister·in vertreten den Verein gemäß § 26 BGB jeweils allein. Im lnnenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

8.3 
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 9 Beirat

9.1
Dem Vorstand kann ein Beirat zur Seite gestellt werden. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand einstimmig gewählt.

9.2 
Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand zu beraten.

§ 10 Projektgruppen

10.0
Der Verein bildet nach Bedarf Projektgruppen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Aufgabenstellungen werden von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand ist gegenüber den Projektgruppen weisungsbefugt.

10.1
Die Projektgruppen werden für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vom Vorstand nach Beratung mit dem Beirat ernannt.

§ 11 Sekretariat

11.0 
Der Verein kann für die Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung einschließlich Haushaltführung ein Sekretariat einrichten oder diese Aufgaben einer geeigneten Persönlichkeit oder Institution übertragen. Der Vorstand entscheidet über die jeweiligen Verfahrensweisen.

§ 12 Haushalt

12.0
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

12.1 
Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan auf, der den Mitgliedern vorgelegt wird. Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahreshaushaltsplan gebunden, bis ein
neuer Haushaltsplan beschlossen ist.

12.2 
Die Jahresabschlüsse des Vereins sollen von einem Sachverständigen geprüft werden, wobei sich die Prüfung auch auf die Einhaltung der Vorschriften zur steuerlichen Gemeinnützigkeit zu
erstrecken hat.

12.3 
Der Verein ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der §§ 51 ff AO, d.h. im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittelverwendung hat den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zu entsprechen.

Überschüsse aus Einnahmen sind nach Deckung der Ausgaben einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Ansonsten ist die Rücklagenbildung nach den jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsvorschriften erlaubt.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden.

Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution zur Verwendung im Sinne dieser Satzung. Der Verein kann Mittel seines Vermögens auch anderen gemeinnützigen Einrichtungen zu gemeinnützigen Zwecken überlassen.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

13.0 
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung hierfür geeignete Vorschläge.

§ 14 Spenden

14.1 
Der Verein ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen für die Zwecke des Vereins entgegenzunehmen und hierüber – entsprechend den Bescheiden der zuständigen Finanzbehörde – steuerwirksame Spendenbescheinigungen zu erteilen.

§ 15 Schluss

15.1 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung der Rechtswirksamkeit entbehren, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und soll bezüglich der rechtsunwirksamen Bestimmungen eine verständige Ergänzung gelten.

Ulm, den 7. Dezember 2020